Was macht eigentlich eine WEG-Verwaltung ?
Einführend muss ich Ihnen, liebe EigentümerInnen, sagen, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums tatsächlich (*1) der Wohnungseigentumsgemeinschaft obliegt, also Ihnen gemeinsam. Das erscheint zunächst einmal absurd. Tatsächlich tragen Sie hier die Verantwortung!
Foto: Allendeviertel Berlin Köpenick erstellt von Cornelia Westland
Was muss der WEG-Verwalter wirklich alles können?
Mein alter Lehrer – Rechtsanwalt Herr Krägeloh (bereits verstorben) – sagte stets:
Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft hat viele Köpfe, aber keine Hände. Diese Hände sind Ihre WEG-Verwaltung.
Diese Hände sollen zum Beispiel (*2)

eine Hausordnung für das Grundstück erstellen,

Pflege, Wartungen, Instandhaltungen, Instandsetzungen des gemeinschaftlichen Eigentums organisieren,

für die Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung durch die EigentümerInnen bringen und diese

nach Beschluss tatsächlich umsetzten.
Eine der wichtigsten Aufgaben der WEG-Verwaltung ist zum Beispiel (*3)

die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen

die Versammlung zu leiten und zu moderieren

das Protokoll der Versammlung zu erstellen

das Beschlussbuch der WEG zu führen
Auch (*4) gehören zu diesen wichtigen Aufgaben

die Erstellung der Jahresabrechnung incl. Vermögensbericht

und darauf basierend die Erstellung eines neuen Wirtschaftsplanes
Bitte betrachten Sie diese Aufzählung keinesfalls vollständig ist. Dies sind nur die wirklich nur die wichtigsten Aufgaben der WEG-Verwaltung.
Der bekannteste Paragraph aus dem Wohnungseigentumsgesetz ist § 27 WEG, dieser spiegelt in seiner kryptischen Sprache das „Tagesgeschäft“ einer WEG-Verwaltung wieder – Zitat § 27 WEG:

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Über die Auslegungen des § 27 WEG – mit anderen Worten „das Tagesgeschäft“ der WEG-Verwaltung, darüber spreche ich nächste Woche.
Interessant ist, dass auf meine Frage aus dem letzten Artikel „Was mögen Sie an Ihrer WEG-Verwaltung besonders?“ keine einzige Reaktion erfolgte. Ist es tatsächlich leichter, negative Seiten an Ihrer WEG-Verwaltung zu finden?
(* 1) – gem. § 18 Abs. 1 WEG (neue Fassung vom 01.12.2020)
(* 2) – gem. § 19 Abs. 2 WEG
(* 3) – gem. § 24 WEG
(* 4) – gem. § 28 WEG